Winterdienst im Mehrfamilienhaus

Der Winter bringt nicht nur Schnee und gemütliche Abende, sondern auch besondere Pflichten mit sich, wenn es um unsere Immobilien geht. Besonders in einem Haus mit mehreren Parteien stellt sich die Frage: Wer muss eigentlich für das Schneeräumen sorgen? Die Antwort darauf ist nicht immer so klar, wie wir denken. In diesem Ratgeber widmen wir uns umfassend dem Thema Winterdienst im Mehrfamilienhaus. Wir klären, welche Verantwortlichkeiten Vermieter, Mieter und die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) tragen, wer bei Unfällen haftet und wer letztendlich die Kosten trägt.

Verantwortlichkeit für das Schneeräumen

Grundsätzlich gilt:

  • Vermieter: In der Regel ist der Vermieter für den Winterdienst zuständig. Dies ergibt sich aus seiner Pflicht, die Immobilie in einem sicheren Zustand zu halten.
  • Mieter: Der Vermieter kann jedoch diese Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. In diesem Fall sind Sie als Mieter verantwortlich, sich um das Schneeräumen und Streuen gegen Glätte zu kümmern.
  • WEG: Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Verantwortung oft durch die WEG-Immobilienverwaltung organisiert und kann entweder einem Dienstleister oder den Eigentümern selbst zufallen.

Eine Hausverwaltung übernimmt zuverlässig Winterdienst und kümmert sich auch um die Umlage der Kosten in der Nebenkostenabrechnung. Für Sie als Immobilien-Besitzer kann sich das rechnen.


Pflichten des Vermieters

Als Vermieter tragen Sie die grundlegende Verantwortung dafür, dass die Zugänge, Gehwege und gemeinschaftlich genutzten Flächen eines Mehrfamilienhauses winterfest gemacht werden. Konkret bedeutet das:

  • Sicherheit gewährleisten: Sie müssen sicherstellen, dass niemand auf dem Weg zur Immobilie ausrutscht. Das bedeutet rechtzeitiges und ausreichendes Schneeräumen sowie Streuen bei Eisglätte.
  • Delegation: Sie können diese Aufgaben an die Mieter delegieren, allerdings muss dies eindeutig im Mietvertrag geregelt sein. Gerätschaften bereitstellen: Falls Sie den Winterdienst auf die Mieter übertragen, sollten Sie als Vermieter für die Bereitstellung der notwendigen Gerätschaften wie Schneeschaufeln und Streumittel sorgen.

Als WEG können Sie es sich einfacher machen und auf die Erfahrung von WEG-Verwaltung zurückgreifen, die Sie zum Rotationsprinzip, über Dienstleister sowie zum Beschluss rund um den Winterdienst berät.


Haftung bei Unfällen: grundsätzlich der Verantwortliche

Die Haftung bei Unfällen aufgrund unzureichenden Winterdienstes kann je nach Situation variieren. Wenn jemand aufgrund nicht oder schlecht geräumter Wege zu Schaden kommt, haftet in der Regel derjenige, der für den Winterdienst verantwortlich ist. Das kann der Vermieter, ein Mieter oder im Falle einer WEG sogar ein einzelner Wohnungseigentümer sein.

  • Vermieter: Wenn dieser die Räumpflicht nicht an die Mieter übertragen hat und es kommt zu einem Unfall, kann der Vermieter zur Verantwortung gezogen werden.
  • Mieter: Hat der Mieter die Räumpflicht übernommen und kommt dieser nicht nach, kann er im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden.
  • WEG: Bei der WEG haftet für Unfälle in der Regel die Gemeinschaft, es sei denn, die Verantwortung wurde klar einem Eigentümer zugewiesen.

Versicherungsschutz prüfen

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der entsprechende Versicherungsschutz wie etwa eine Haftpflichtversicherung überprüft und angepasst werden.

Kostenübernahme für den Winterdienst

Wer trägt nun die Kosten für den Winterdienst? Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Vermieter: Wenn der Vermieter den Winterdienst selbst durchführt oder einen Dienstleister beauftragt, kann er die Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Wichtig ist hierbei, dass dies im Mietvertrag oder in der Betriebskostenverordnung klar geregelt ist.
  • Mieter: Übernimmt der Mieter den Winterdienst, muss er in der Regel die Kosten für Streumaterial selbst tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • WEG: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden die Kosten für den Winterdienst normalerweise über das Hausgeld abgedeckt und auf die einzelnen Eigentümer umgelegt.

Vorteile eines externen Winterdienstes

Obwohl das Engagement eines externen Dienstleisters für den Winterdienst zusätzliche Kosten verursachen kann, bietet es einige entscheidende Vorteile:

  • Zuverlässigkeit: Professionelle Anbieter sorgen für eine regelmäßige und zuverlässige Schneeräumung und Streuung, was besonders wichtig ist, wenn alle Bewohner berufstätig sind oder es an der nötigen Ausrüstung fehlt.
  • Qualitätssicherung: Profis haben das richtige Equipment und Know-how, um effizient und gründlich zu arbeiten. Dadurch wird das Unfallrisiko minimiert.
  • Zeitersparnis: Gerade für größere Wohnanlagen oder bei häufigem Schneefall kann die Beauftragung eines externen Dienstes viel Zeit und Mühe ersparen.
  • Rechtssicherheit: Bei Unfällen kann die Haftung klarer geregelt sein, wenn ein professioneller Anbieter involviert ist, was für zusätzliche Sicherheit sorgt.

Pflichten des Mieters

Sind Sie als Mieter für den Winterdienst zuständig, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Mietvertrag prüfen: Zuerst gilt es, im Mietvertrag nachzulesen, ob und in welchem Umfang Sie zum Winterdienst verpflichtet sind.
  • Durchführung: Üblicherweise muss der Schnee morgens bis 07:00 oder 08:00 Uhr und abends bis 20:00 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen können diese Zeiten abweichen.
  • Genaue Regelungen: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Stadt über lokale Vorschriften, denn diese können variieren.

Regeln für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Winterdienst oft eine Gemeinschaftsaufgabe, deren Organisation und Durchführung besonderer Aufmerksamkeit bedarf:

  • Gemeinschaftsbeschluss: In der Regel wird der Winterdienst durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt. Dabei kann entschieden werden, ob ein externer Dienstleister beauftragt oder ob die Aufgabe unter den Eigentümern aufgeteilt wird.
  • Aufteilung der Aufgaben: Bei einer internen Lösung wird meist ein Rotationsprinzip angewandt, bei dem die einzelnen Eigentümer reihum für den Winterdienst zuständig sind.
  • Dokumentation: Es ist wichtig, dass die Regelungen zum Winterdienst und die jeweiligen Zuständigkeiten genau dokumentiert und für alle Eigentümer zugänglich gemacht werden.

Sonntags aufstehen und Schnee schippen? Ein Winterdienst sorgt auch in einem Mehrfamilienhaus nicht nur für ein entspannteres Wochenende, sondern erledigt die Arbeit dank professionellem Equipment zuverlässig und effizient.


Zusammenfassung: Winterdienst im Mehrfamilienhaus

Der Winterdienst in einem Mehrfamilienhaus birgt seine Herausforderungen, doch mit den richtigen Informationen und Regelungen kann er erfolgreich und sicher gemeistert werden.

  • Verantwortlichkeit: Die Pflicht zum Schneeräumen liegt in der Regel beim Vermieter, kann aber an Mieter oder bei einer WEG auf die Eigentümergemeinschaft übertragen werden.
  • Pflichten und Haftung: Egal, ob Vermieter, Mieter oder WEG – der Verantwortliche für den Winterdienst muss bei Unfällen aufgrund von Vernachlässigung der Räumpflicht mit Haftungsansprüchen rechnen.
  • Kosten: Diese können auf die Mieter umgelegt werden, falls dies vertraglich vereinbart ist.
  • Externes Unternehmen: Die Beauftragung eines externen Winterdienstes kann viele Vorteile bringen, besonders hinsichtlich Zuverlässigkeit und Haftung.

Als regionale Hausverwaltung bieten wir Ihnen gerne unseren Winterdienst für Rösrath, Overath und Umgebung als Teil unserer Hausmeisterdienste an – mit zuverlässigem Service. Kontaktieren Sie uns.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch gerne bei allen Belangen von Abrechnung der Kosten und Umlage auf Mieter oder Eigentümer, wenn Sie es möchten.

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